Keine Reinigungsgebühren im Ort
Reinigungspflicht bleibt unberührt
In seinem Urteil (AZ: OVG NRW v. 26.2.2003, Az. 9A 2355/00) verwies das OVG darauf, dass eine Erschließung nur dann vorliege, wenn eine innerhalb der Ortslage übliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung bestehe. Das sei bei dem klagenden Landwirtes nicht der Fall: Für sein in Ortlage befindliches, rund neun Hektar großes Grundstück stellt die Straßenreinigung nach Auffassung des Gerichtes keinen Sondervorteil dar. Selbst wenn die Straßen durch Ackerfahrzeuge stark verschmutzt werden, kann sich der Bauer nicht auf die öffentliche Straßenreinigung verlassen und muss die Fahrbahn umgehend säubern.
Eine untere Instanz hatte ursprünglich gegen den Bauern entschieden und ihn zur Zahlung von Reinigungsgebühren verpflichtet. Für seine auf der Fläche gelegene Hofstelle muss der Landwirt übrigens anteilig Gebühren zahlen, weil diese als erschlossen gilt. Gegen das jetzt ergangene Urteil kann keine Revision eingelegt werden