Tierische Lebensmittel: Private Einfuhr neu geregelt
Kein EU-Recht ohne Ausnahme
Nach dem neuen Reglement unterliegen nicht kommerziell eingeführte Produkte tierischen Ursprungs somit den gleichen Anforderungen wie kommerzielle Importe. Die Ursprungsländer müssen als Herkunftsland von der EU zugelassen sein und es müssen die gemeinschaftsrechtlich festgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen vorliegen. Darüber hinaus darf die Ware nur über Zollstellen eingeführt werden, denen eine veterinärrechtlich vorgeschriebene Grenzkontrolle zugeordnet ist.
Das veränderte Regelwerk hat einige Ausnahmen: So sind beispielsweise für den persönlichen Verbrauch bestimmte tierische Nahrungsmittel aus Norwegen, Andorra und San Martino nicht betroffen. Ausgenommen sind zudem Säuglingsnahrung und medizinisch notwendige Spezialnahrung – allerdings nur in einer für eine Person üblichen Menge. Milchprodukte und Fleischwaren aus der Schweiz, Lichtenstein, Grönland, Island und von den Färöer Inseln werden bis zu einer Obergrenze von 5 Kilogramm generell nicht überprüft: In diesen Staaten sind die seuchenhygienischen Vorschriften mit jenen in der EU kompatibel.