Fristen für die Übertragung von Prämienansprüchen
Werden Zahlungsansprüche bis zum 15. Mai 2007 übertragen, so könne der Übernehmer diese Ansprüche nur in 2007 aktivieren, wenn die Umbuchung der betreffenden Zahlungsansprüche in der Zentralen Datenbank (ZID) entweder vom Übergeber und Übernehmer bis zum 9. Juni 2007 vorgenommen worden ist oder der Behörde zu diesem Zeitpunkt zumindest eine entsprechende Übertragungsmeldung beider Beteiligten nach § 15 der InVeKoS-Verordnung vorliege.
Sollte ein Betriebsinhaber nach dem Schlusstermin der Antragstellung (15. Mai 2007) noch einzelne Zahlungsansprüche bis zum 31. Mai 2007 hinzu erwerben, könne er diese Ansprüche noch in 2007 aktivieren, wenn er seinen Sammelantrag bis zum 31. Mai 2007 durch Mitteilung an die zuständige Behörde entsprechend ergänzt, so das Ministerium weiter. Gleichzeitig müsse auch der Übergeber der Zahlungsansprüche seinen Sammelantrag bis zum 31. Mai 2007 gegenüber der Behörde entsprechend anpassen, das heisst um die entsprechenden Zahlungsansprüche reduzieren. Diese Bedingungen des EG-Rechts können als erfüllt gelten, wenn Übergeber und Übernehmer die Übertragung der Zahlungsansprüche bis zum 31. Mai 2007 in der Zentralen InVeKoS-Datenbank (ZID) eingestellt haben. Sollten sich die Vertragspartner nicht für diesen einfacheren Weg entscheiden und die Einstellung der Zahlungsansprüche sowie die Änderung ihrer Sammelanträge nicht in einem Schritt bis zum 31. Mai 2007 in der ZID vollziehen, sondern der Behörde – was nach EG-Recht ausreiche – lediglich die Änderung ihrer Sammelanträge bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich mitteilen, gelte folgendes: Beide Vertragspartner haben in diesem Falle bis spätestens 9. Juni 2007 Zeit, die Buchung der Übertragung in der ZID nachzuholen oder der Behörde zumindest bis zu diesem Zeitpunkt eine Übertragungsmeldung nach § 15 InVeKoS-Verordnung zukommen zu lassen..