Veröffentlichungspraxis der Direktzahlung inakzeptabel
Luxemburg /Berlin, 30.06.2010. Die Generalanwältin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Eleanor Sharpston, hat die Kritik des Berufsstandes zur Art und Form der Veröffentlichung von Direktzahlungen, insbesondere deren Detailgenauigkeit, aufgegriffen. Es sei mehr als fraglich, ob eine derartige Veröffentlichung erforderlich, geeignet und vor allen Dingen auch verhältnismäßig sei, erklärte Sharpston in ihrem Schlussantrag zum Rechtsstreit um die Offenlegung der EU-Agrarzahlungen Mitte Juni dieses Jahres.
Vor gut einem Jahr hatte das Wiesbadener Amtsgericht eine datenschutzrechtliche Prüfung der Veröffentlichung von Landwirten als Empfänger von EU-Zahlungen beim EuGH veranlasst. Die Klagen hatten Landwirte mit Unterstützung der Bauernverbände eingereicht.
Die Generalanwältin erklärte, dass es gegen den Datenschutz verstoße und einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre darstelle, die Empfänger von Direktzahlungen mit Namen, Ort und Postleitzahl im Internet zu veröffentlichen. Die Generalanwältin führte weiter aus, dass der Steuerzahler erfahren sollte, was mit seinem Geld geschehe. Die EU-Kommission könne auch für Transparenz sorgen, ohne gleich alle Empfänger zu nennen. Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat nunmehr das Bundeslandwirtschaftsministerium sowie die Agrarministerkonferenz der Länder aufgefordert, Vorkehrungen für eine rechtlich akzeptable Veröffentlichungspraxis zu treffen. Der Schutz der Persönlichkeitsrechte müsse beachtet werden. Zwar sei ein Schlussantrag noch kein Urteil, aber in der Regel folge das Gericht nach einigen Monaten dem Antrag des Generalanwaltes.