Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Einkauf
der KWS SAAT AG, der KWS MAIS GmbH und
der KWS Services Deutschland GmbH
Einkaufsbedingungen KWS Nov 2011.pdf
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Einkauf der KWS SAAT AG, der KWS MAIS GmbH und der KWS Services Deutschland GmbH (nachfolgend „AEB“ genannt) gelten für alle Verträge, die die KWS SAAT AG, die KWS MAIS GmbH und/oder die KWS Services Deutschland GmbH über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt) abschließen, ohne Rücksicht darauf, ob unser Geschäftspartner oder Lieferant (nachfolgend „Verkäufer“ genannt) diese selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Die AEB gelten auch für alle künftigen Verträge, die wir mit demselben Verkäufer über Ware schließen, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.
(2) Die AEB gelten nur, wenn der Verkäufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Die AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Verkäufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender, entgegenstehender und/oder ergänzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Verkäufers Ware vorbehaltlos annehmen.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag oder unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Verkäufer uns gegenüber abzugeben sind, insbesondere Fristsetzungen, Mahnungen Rücktritt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(6) Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Soweit die gesetzlichen Vorschriften in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden, gelten diese unverändert fort.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Der Verkäufer ist verpflichtet, die Annahme unserer Bestellung innerhalb einer Frist von 7 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung zu bestätigen oder durch Versendung der Ware oder Lieferung vorbehaltlos auszuführen.
(2) Der Verkäufer hat den Vertragsabschluss und die Vertragsbeziehung zu uns vertraulich zu behandeln. Der Verkäufer verpflichtet sich, in seinen Veröffentlichungen insbesondere in Werbematerialien und Referenzlisten erst nach unserer schriftlichen Einwilligung auf uns hinzuweisen.
§ 3 Liefertermine, Lieferverzug, pauschalierter Schadenersatz und Teillieferung
(1) Alle vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie maximal 6 Wochen ab Vertragsschluss. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins ist der Eingang der Ware bei uns oder der von uns benannten Lieferadresse. Bei Lieferungen mit Aufstellung und Montage ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgeblich.
(2) Falls der Verkäufer die Lieferfrist als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt hat, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens 5 Arbeitstage liegen. Die vorbehaltlose Annahme einer verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
(3) Der Verkäufer wird uns über drohende oder eingetretene Nichteinhaltung eines Liefertermins, die Ursache und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich informieren. Er wird in solchen Fällen alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten wird oder nur eine geringe zeitliche Verzögerung eintritt und uns schriftlich mitteilen, was er hierfür im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird. Der Eintritt des Lieferverzuges bleibt davon unberührt.
(4) Erbringt der Verkäufer seine Leistung nicht, nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Lieferverzug, so bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelung des § 3 (5) dieser AEB bleibt unberührt.
(5) Ist der Verkäufer in Lieferverzug, wird er uns neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen einen pauschalierten Schadenersatz für unseren Verzugsschaden in Höhe von 0,25 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware pro vollendetem Kalendertag zahlen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Verkäufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist.
(6) Teillieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung gestattet.
§ 4 Leistung durch Dritte, Lieferort, Lieferschein, Sicherheitsdatenblätter, Verpackung, Montage und Einbau
(1) Der Verkäufer ist ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte insbesondere durch Subunternehmer erbringen zu lassen.
(2) Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Lieferort. Ist der Lieferort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Einbeck zu erfolgen. Der jeweilige Lieferort ist auch der Erfüllungsort.
(3) Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe der Bestellnummer, unseres Geschäftszeichens, des Datums der Bestellung, der Nummer und Ausstellung des Lieferscheins, des Datums der Absendung der Lieferung, über Art und Umfang der Lieferung, der im Auftrag vermerkten Material- und Positionsnummern sowie der Versandart beizufügen.
(4) Soweit der Ware aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter beizufügen sind, sind uns diese spätestens mit Lieferung der Ware zu übergeben. Werden die Sicherheitsdatenblätter und Unfallmerkblätter nach Lieferung vom Verkäufer geändert, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns die neuen Sicherheitsdaten und Unfallmerkblätter unaufgefordert unverzüglich zu übersenden.
(5) Wir sind berechtigt, die Verpackungs- und Versandart zu bestimmen. Ist nichts bestimmt und nichts anderes vereinbart, ist der Verkäufer verpflichtet, die für uns günstigste handelsübliche Versandart und Verpackungsmöglichkeit zu wählen. Transportverpackungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen sind auf unseren Wunsch jederzeit vom Verkäufer kostenlos zurückzunehmen und gesetzeskonform zu entsorgen.
(6) Bei einer Montage und/oder Einbau ist der Verkäufer verpflichtet, insbesondere die arbeitssicherheitsrechtlichen Bestimmungen, die Anforderungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, die Unfallverhütungs- und Brandschutzvorschriften sowie die umweltrechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
§ 5 Gefahrübergang und Annahmeverzug
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit ordnungsgemäßer und vollständiger Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Soweit eine Abnahme erforderlich ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich.
(2) Für den Eintritt unseres Annahmeverzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verkäufer muss uns seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Beistellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Verkäufer Ersatz für die Mehraufwendungen verlangen (§304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Verkäufer herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Verkäufer weitergehende Rechte nur zu, wenn wir uns zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten haben.
§ 6 Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist ein Festpreis und bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Verkäufers insbesondere Montage und Einbau sowie alle Nebenkosten insbesondere ordnungsgemäße Verpackung, Transportverpackung, Transport, Transport- und Haftpflichtversicherung ein. Vergütungen für Besuche und/oder die Ausarbeitung von Angeboten werden dem Verkäufer unabhängig davon, ob eine Bestellung erfolgt oder nicht, nicht gesondert vergütet.
(2) Der Verkäufer hat Rechnungen in zweifacher Ausfertigung unter Aufführung aller in § 4 (3) aufgeführten Angaben getrennt von der Lieferung bei uns einzureichen. Solange eine dieser Angaben fehlt, ist eine Rechnung nicht fällig. Rechnungszweitschriften sind deutlich als Duplikate zu kennzeichnen.
(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung der Ware und Leistungserbringung – ggf. einschließlich der Abnahme – sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Soweit der Verkäufer uns Materialtests, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente, Sicherheitsdatenblätter oder andere Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung der Ware und Leistungserbringung auch den Eingang dieser Unterlagen bei uns voraus. Wenn wir innerhalb von 15 Kalendertagen Zahlung leisten, gewährt uns der Verkäufer 3 % Skonto auf den Rechnungsnettobetrag. Maßgeblich für die Wahrung der Zahlungsfrist ist das Datum, an dem wir den Überweisungsauftrag erteilt haben. Eine vorbehaltlose Zahlung des Rechnungsbetrages durch uns stellt keine Anerkennung der Lieferung der Ware und/oder Leistung des Verkäufers als vertragsgemäß dar.
(4) Wir schulden keine Fälligkeitszinsen. Der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung von Verzugszinsen bleibt unberührt. Für den Eintritt unseres Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Verkäufer erforderlich.
§ 7 Untersuchungs- und Rügepflichten
(1) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle bei äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten also z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- oder Minderlieferungen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Feststellung des Mangels beim Verkäufer eingeht.
(2) Die zum Zwecke der Prüfung und Nachbesserung vom Verkäufer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
§ 8 Gewährleistung und Selbstvornahme
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware einschließlich insbesondere Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung und sonstigen Pflichtverletzungen durch den Verkäufer gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Verkäufer insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Verkäufer oder vom Hersteller stammt. Als vereinbarte Beschaffenheit gilt ferner, dass die Ware dem Stand der Technik, den einschlägigen europäischen und deutschen Bestimmungen sowie Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden insbesondere zur Arbeits-, Geräte- und Produktsicherheit sowie zur Unfallverhütung und zum Brandschutz entspricht, von der zuständigen Prüfstelle geprüft und für den beabsichtigen Verwendungszweck zugelassen ist.
(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
(4) Abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche auch dann uneingeschränkt zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Kommt der Verkäufer seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen und vom Verkäufer Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Verkäufer ist verpflichtet, einen entsprechenden Vorschuss zu zahlen. Ist die Nacherfüllung durch den Verkäufer fehlgeschlagen oder für uns insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden unzumutbar, bedarf es keiner Fristsetzung. Der Verkäufer ist unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu unterrichten.
(6) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
(7) Für nachgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile oder Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem Ende der Nachbesserung, wenn eine Ersatzlieferung erfolgt, mit erfolgter Ersatzlieferung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Ware und/oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.
(8) Sollten wir wegen eines Mangels unseres Produkts in Anspruch genommen werden, der auf einen Mangel der Ware des Verkäufers zurückzuführen ist, so finden auf unsere Regressansprüche gegen den Verkäufer die §§ 478, 479 BGB entsprechende Anwendung.
(9) Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung insbesondere bei einer Aufklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs- oder sonstigen Schutzpflicht, können wir auch Ersatz der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden vom Verkäufer verlangen.
§ 9 Produkthaftung
(1) Hat der Verkäufer einen Produktschaden zu vertreten, dessen Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich liegt und für den er im Außenverhältnis selbst haftet, verpflichtet er sich, uns insoweit von Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen.
(2) Unter denselben Voraussetzungen hat uns der Verkäufer Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen entstehen. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Verkäufer, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche beleiben unberührt.
(3) Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessener Höhe für Personen- und Sachschäden abzuschließen sowie zu unterhalten und uns seine Produkthaftpflichtversicherung auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen.
§ 10 Rechte Dritter und Schutzrechte
Der Verkäufer gewährleistet, dass die Ware frei von Rechten Dritter ist und durch die vertragsgemäße Nutzung der Ware keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Verkäufer stellt uns insoweit von etwaigen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei.
§ 11 Unterlagen, Gegenstände, Fertigungsmittel und Dokumentation
(1) Abbildungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Richtlinien, Rezepturen, Produktbeschreibungen und sonstige Unterlagen (nachfolgend „Unterlagen“ genannt), die wir dem Verkäufer zur Verfügung stellen, sind ausschließlich für die Ware sowie die vertragliche Leistungserbringung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags unverzüglich an uns zurückzugeben. Durch die Übergabe der Unterlagen an den Verkäufer werden von uns weder das Eigentum noch Nutzungsrechte an den Verkäufer übertragen. Gegenüber Dritten sind diese Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in der überlassenen Unterlage enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
(2) Vorstehende Regelung gilt entsprechend für Stoffe, Materialien, Werkzeuge, Vorlagen, Muster, Formen, Modelle, Profile und sonstige Gegenstände (nachfolgend „Gegenstände“ genannt) - solange sie nicht verarbeitet werden -, die wir dem Verkäufer zur Herstellung beistellen. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Verkäufers gesondert zu verwahren und in üblichem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern.
(3) Auf das Ausbleiben notwendiger Unterlagen und/oder Gegenstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen und/oder Gegenstände schriftlich bei uns angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.
(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von beigestellten Gegenständen durch den Verkäufer wird von diesem für uns vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes unserer beigestellten Gegenstände zu den anderen Sachen.
(5) Die vom Verkäufer nach unseren Unterlagen und/oder Gegenständen hergestellten Gesenke, Lehren, Matrizen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Formen, Schweißschablonen, Datenverarbeitungsprogramme und dergleichen (nachfolgend „Fertigungsmittel“ genannt), dürfen vom Verkäufer nur zur Ausführung unserer Bestellungen verwandt werden. Der Verkäufer wird diese Fertigungsmittel weder für eigene Zwecke verwenden, noch Dritten anbieten oder zugänglich machen.
(6) Unverzüglich nach Lieferung der Ware, nach Ausführung der Leistung oder innerhalb von 14 Kalendertagen nach Abnahme hat uns der Verkäufer die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen, Lagerungs‑, Montage‑ und Betriebsanweisungen sowie Unterlagen für die Inspektion, Wartung und Instandsetzung der Ware und andere die Ware betreffende technische Unterlagen kostenlos in gängigem DIN‑Format oder auf Datenverarbeitungsträgern zu übersenden.
§ 12 Geheimhaltung und Compliance
(1) Der Verkäufer verpflichtet sich, alle nicht allgemein offenkundigen kaufmännischen, technischen und/oder sonstigen betrieblichen Informationen, die ihm im Zusammenhang mit unserer Geschäftsbeziehung und in Bezug auf unserem Geschäftsbetrieb oder andere KWS Untenehmen bekannt werden, geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter zu verwenden. Diese Verpflichtungen gelten auch über die Vertragslaufzeit hinaus und erlöschen erst, wenn und soweit die betreffende Information öffentlich bekannt geworden ist.
(2) Unsere Mitarbeiter sind vertraglich zur Einhaltung unserer Compliance-Regelungen verpflichtet. Jeder Versuch eines unrechtmäßigen und/oder sittenwidrigen Versprechens von Vorteilen des Verkäufers gegenüber unseren Mitarbeitern, gibt uns – unbeschadet sonstiger uns gesetzlich zustehender Rechte – das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 13 Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im vollen gesetzlichen Umfang zu.
(2) Der Verkäufer hat ein Aufrechnungs- und/oder Zurückbehaltungsrecht nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen.
§ 14 Lieferantenregress
(1) Unsere gesetzlichen Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 478, 479 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Verkäufer zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 478 Abs 3, 439 Abs 2 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Verkäufer benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt die Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet; dem Verkäufer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die Ware vor ihrer Veräußerung durch uns oder einen unserer Abnehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 15 Verjährung
(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Parteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 438 Abs 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt. Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.
(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.
§ 16 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz in Einbeck.
Stand: November 2011