Neue Regelung für Saisonarbeitskräfte
Die Saisonarbeiter aus Osteuropa müssen weiterhin über die örtlichen Agenturen für Arbeit angefordert werden. Nach aid-Informationen wurden mit der neuen Gesetzesregelung auch einige Änderungen im Arbeitsgenehmigungsverfahren für Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa übernommen. So sind die Arbeitskräfte aus Osteuropa, die länger als zwei Monate oder 60 Kalendertage beschäftigt werden, jetzt sozialversicherungspflichtig. Noch offen ist nach aid-Angaben, ob polnische Saisonarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen durch die polnische Sozialversicherung sowohl kranken- als auch unfallversichert sind. Arbeitnehmer, die als Saisonarbeitskräfte aus EU-Beitrittsstaaten kommen, benötigen kein Visum mehr. Allerdings müssen sie eine Arbeitsgenehmigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Diese Arbeitsgenehmigung trägt die neue Bezeichnung „Arbeitsgenehmigung EU“.