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Neue Regelung für Saisonarbeitskräfte

Bonn, 11. Januar 2005. Seit Beginn dieses Jahres dürfen ausländische Saisonarbeitskräfte vier Monate im Jahr beschäftigt werden; einen Monat länger als bisher. Darauf hat der Infodienst Verbraucherschutz, Ernährung, Landwirtschaft (aid) hingewiesen. Nach dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz dürfen Betriebe jetzt acht Monate lang Saisonarbeitskräfte beschäftigen; bislang betrug die Einsatzzeit höchstens sieben Monate. Ausnahmen von der neuen Regelung gibt es für Betriebe des Obst- und Gemüse-, Wein-, Hopfen- und Tabakanbaus. Hier beträgt die erlaubte Einsatzzeit zwölf Monate.

Die Saisonarbeiter aus Osteuropa müssen weiterhin über die örtlichen Agenturen für Arbeit angefordert werden. Nach aid-Informationen wurden mit der neuen Gesetzesregelung auch einige Änderungen im Arbeitsgenehmigungsverfahren für Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa übernommen. So sind die Arbeitskräfte aus Osteuropa, die länger als zwei Monate oder 60 Kalendertage beschäftigt werden, jetzt sozialversicherungspflichtig. Noch offen ist nach aid-Angaben, ob polnische Saisonarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen durch die polnische Sozialversicherung sowohl kranken- als auch unfallversichert sind. Arbeitnehmer, die als Saisonarbeitskräfte aus EU-Beitrittsstaaten kommen, benötigen kein Visum mehr. Allerdings müssen sie eine Arbeitsgenehmigung bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Diese Arbeitsgenehmigung trägt die neue Bezeichnung „Arbeitsgenehmigung EU“.

 

 

Weniger Arbeitsunfälle

Kassel, 27.05.2004.
Die Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und tödlichen Unfälle in der Landwirtschaft sind im Kalenderjahr 2003 weiter zurück gegangen. Darauf hat der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften kürzlich hingewiesen.

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