Neuer Stichtag für Betriebsprämienregelung
Für Landwirte mit diesen Flächen wird in diesem Jahr nach bestimmten Vorgaben ein gesonderter Referenzbetrag errechnet und ihnen werden entsprechende Zahlungsansprüche zugewiesen. Nach Zustimmung durch den Bundesrat kann nun bis zum 15. Mai 2008 bei den zuständigen Stellen der Bundesländer die Festsetzung des gesonderten Referenzbetrages und die Zuweisung der entsprechenden Zahlungsansprüche beantragt werden.
Im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist der sogenannte Zehn-Monatszeitraum durch das europäische Recht abgeschafft und durch einen vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Stichtag ersetzt worden. In Deutschland wurde der 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres festgesetzt. Dies bedeutet, dass die beihilfefähigen Flächen, die für die Aktivierung der Zahlungsansprüche angemeldet werden, dem Landwirt an diesem Stichtag zur Verfügung stehen müssen. Mit dieser Regelung wird eine wesentliche Forderung zur Vereinfachung der Betriebsprämienregelung für die Verwaltung und den Berufsstand umgesetzt. Damit erhalten Landwirte eine umfassende Flexibilität bei der Übertragung von Flächen nach dem 15. Mai, ohne einen Verlust der Betriebsprämie hinnehmen zu müssen. Um die Betriebsprämie beantragen und erhalten zu können, müssen die im Antrag angegebenen Flächen während des gesamten Kalenderjahres beihilfefähige landwirtschaftliche Flächen sein.