Sie möchten Ihre GAP-Anforderungen erfüllen?
Unsere Zwischenfruchtmischungen unterstützen Sie dabei optimal!
Ab einer Brutto-Ackerfläche* von 15 ha müssen landwirtschaftliche Betriebe 5 % ihrer Ackerfläche als ökologische Vorrangfläche bereitstellen. Ansonsten kann mit erheblichen Einschnitten bei den Direktzahlungen gerechnet werden. Für die Erfüllung der ökologischen Vorrangflächen werden Gewichtungs- und Umrechnungsfaktoren angewendet. Bei Zwischenfruchtmischungen liegt der Gewichtungsfaktor bei 0,3.
* Von den Auflagen zur ökologischen Vorrangfläche können Betriebe unter bestimmten Vorraussetzungen freigestellt werden.
Mit den KWS AckerFit Zwischenfruchtmischungen können die deutschen Greening-Auflagen erfüllt werden.
Um es Ihnen so einfach wie möglich zu machen, bietet KWS seine Mischungen in Einheiten an, so dass der maximale Samenanteil von 60 % nicht überschritten wird. Die KWS empfiehlt hierbei 2 Einheiten pro Hektar auszusäen, um auch den ackerbaulichen Ansprüchen gerecht zu werden. Als Nachweis für die Einhaltung der Greening-Auflagen benötigen Sie lediglich das Etikett und die entsprechende Rechnung.
Folgende Aspekte sind wichtig:
Die Anforderungen
- Die Zwischenfruchtmischung muss aus mindestens zwei Arten, die in Anlage 3 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung genannt werden, bestehen.
- Der Samenanteil von 60 % in der Mischung darf von keiner Art überschritten werden, damit die Greening-Fähigkeit gewährleistet werden kann.
- Gräser werden hierbei nicht unterschieden und als eine Art definiert.
Die Aussaat
- Die Aussaat erfolgt vom 16. Juli bis 01. Oktober.
- Pflanzenschutzmittel, Klärschlamm und mineralische Dünger sind in diesem Fall beim Zwischenfruchtanbau untersagt.
- Organische Dünger hingegen können unter Berücksichtigung der Düngeverordnung ausgebracht werden.
Bearbeitung der Flächen
- Das Walzen, Häckseln oder Schlegeln beziehungsweise die Beweidung mit Schafen und Ziegen ist auf den Flächen erlaubt.
- Der Zwischenfruchtaufwuchs muss bis zum 15. Februar des folgenden Jahres auf der Fläche verbleiben.
- Die Bundesländer haben über eine Rechtsverordnung die Möglichkeit, diese Frist vom 15. Februar auf frühestens den 15. Januar vorzuziehen.**
**Einige Angaben in diesem Absatz beziehen sich auf die deutsche Direktzahlungen Durchführungsverordnung (Stand: 03.11.2014) und können in anderen Ländern abweichen.